I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am Juli 1991, und D., geboren am April 1995, hervorgegangen. Seit der Trennung der Parteien im Dezember 2001 leben beide Kinder - M. mit Ausnahme des Zeitraums von Ende Oktober 2003 bis Ende Mai 2004, in dem er sich in der Obhut der Antragstellerin befand - im Haushalt des Antragsgegners. Das Umgangsrecht der Antragstellerin mit den beiden Kindern ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 25. März 2003 - 22 F 18/02 - geregelt.
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