OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.09.2004
9 UF 78/04
Normen:
FGG § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 111
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 07.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 114/02

Bestellung eines Pflegers bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 9 UF 78/04

DRsp Nr. 2004/16532

Bestellung eines Pflegers bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern

»Für die Bestellung eines Pflegers nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FGG reicht es regelmäßig nicht aus, dass zwischen den Eltern Meinungsverschiedenheiten bestehen und kontradiktorische Anträge gestellt werden, weil dies in praktisch jedem Sorgerechtsverfahren der Fall sein wird. Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenüber den Interessen der Eltern eigenständigen Interessen eines Kindes ungenügend wahrgenommen werden.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die Kinder M., geboren am Juli 1991, und D., geboren am April 1995, hervorgegangen. Seit der Trennung der Parteien im Dezember 2001 leben beide Kinder - M. mit Ausnahme des Zeitraums von Ende Oktober 2003 bis Ende Mai 2004, in dem er sich in der Obhut der Antragstellerin befand - im Haushalt des Antragsgegners. Das Umgangsrecht der Antragstellerin mit den beiden Kindern ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 25. März 2003 - 22 F 18/02 - geregelt.