LG Bonn, vom 16.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 623/014 T 674/01
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 XVII E 287
Bestellung eines Verfahrenspflegers
OLG Köln, Beschluß vom 16.01.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 274/01
DRsp Nr. 2002/11366
Bestellung eines Verfahrenspflegers
Auch dann, wenn für einen Betroffenen relativ weitreichende Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge einschließlich Postkontrolle angeordnet ist, muss nicht in jedem Fall, in dem über die Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen des Betreuten zu entscheiden ist, ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Es kommt in diesen Fällen auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit der Betroffene die Reichweite der Anträge erfassen und sich zu ihnen äußern kann.