OLG Naumburg - Beschluss vom 04.03.2009
8 UF 20/09
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 50 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2023
OLGReport-Naumburg 2009, 654
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 293/08

Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 8 UF 20/09

DRsp Nr. 2009/14798

Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind

1. In Verfahren, die die Person eines minderjährigen. Kindes betreffen, ist dem Kind ein Verfahrenspfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Eine Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. 2. Die Nichtbestellung ist zu begründen. Sowohl die Nichtbestellung als auch das Unterlassen einer Begründung sind schwere Verfahrensfehler.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernburg vom 18.12.2008 (Az.: 3 F 293/08) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Bernburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR fest-gesetzt.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 520 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 1; ZPO § 621e Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 3; FGG § 50 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGG § 50 Abs. 2 S. 2;

Gründe: