BayObLG - Beschluß vom 17.05.1995
3Z BR 91/95
Normen:
BGB § 1897 ; FGG § 19, § 67, § 69g Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 1995, 181
FamRZ 1995, 1596
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 20759/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 719 XVII 4366/94

Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen Betroffenen, der einen rechtlich erheblichen natürlichen Willen äußern kann

BayObLG, Beschluß vom 17.05.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 91/95

DRsp Nr. 1995/5958

Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen Betroffenen, der einen rechtlich erheblichen natürlichen Willen äußern kann

»1. Das Beschwerderecht der Betreuungsstelle besteht unabhängig davon, ob sie selbst beschwert ist. 2. Kann in dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht, in dem nur noch die Auswahl des Betreuers geprüft wurde, die Betroffene noch einen rechtlich erheblichen (natürlichen) Willen äußern, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht keinen Verfahrenspfleger bestellt. 3. Zur Beschränkung der Erstbeschwerde auf die Betreuerauswahl.«

Normenkette:

BGB § 1897 ; FGG § 19, § 67, § 69g Abs. 1 ;

Gründe: