OLG Naumburg - Beschluss vom 18.04.2005
8 UF 43/05
Normen:
FGG § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 52a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 213
FamRZ 2006, 57
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 30/05

Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 8 UF 43/05 - Aktenzeichen 8 WF 51/05

DRsp Nr. 2006/8152

Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge

»1. Ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch eine teilweise Entziehung der elterlichen Sorge unzulässig.2. Erst wenn das Vermittlungsverfahren durch Beschluss für erfolglos erklärt wurde - oder die Durchführung eines neuen Vermittlungsverfahrens abgelehnt wurde - sind weitere Maßnahmen zulässig.«

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 52a Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 ; BGB § 1666 ;

Gründe:

I. Der Kindesvater begehrt von der Kindesmutter die Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Das minderjährige Kind ist aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen, so dass der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge zusteht.

Die gerichtliche Umgangsregelung hat der Kindesvater in einem Vorprozess erwirkt, nachdem ihm die Kindesmutter keinen Umgang mehr gewährt hat (Beschluss vom 24.06.04 - 23 F 1774/03 [UG] AG Halle-Saalkreis -).