KG - Beschluss vom 06.02.2004
1 W 33/04
Normen:
FGG § 67 Abs. 1 Satz 6 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 117
FamRZ 2004, 1593
KGReport 2004, 344
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 562/03
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 52 XVII P 736

Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren; Unanfechtbarkeit für den Betroffenen

KG, Beschluss vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 1 W 33/04

DRsp Nr. 2004/5205

Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren; Unanfechtbarkeit für den Betroffenen

»1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigen kommt nach § 67 Abs. 1 Satz 6 nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zugleich die Interessen eines anderen Verfahrensbeteiligten wahrnimmt und deshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist. 2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden (im Anschluss an BGH, FamRZ 2003, 1275). Ob etwas anderes gilt, wenn es an jeglicher verfahrensrechtlicher Grundlage für die Bestellung fehlt, wird offen gelassen.«

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 1 Satz 6 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig.