OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.10.2001
6 UF 78/01
Normen:
ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 516 § 519 ; BGB § 1671 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 94 Abs. 2 S. 1 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 199
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 288/00

Bestimmung des Aufenthaltsrechts des Kindes bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 6 UF 78/01

DRsp Nr. 2002/11064

Bestimmung des Aufenthaltsrechts des Kindes bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern

1. Die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unterliegt - als Teilbereich der Personensorge - bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern der Vorschrift des § 1671 BGB. Danach ist im Streitfall diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).2. Dabei sind neben den Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister die Prinzipien der Förderung, der Kontinuität und der Beachtung des Kindeswillens als gewichtige Gesichtspunkte für die zu treffende Regelung zu berücksichtigen. Danach soll das Sorgerecht demjenigen Elternteil übertragen werden, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln und ihm die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit und eine gleichmäßige und stetige Betreuung und Erziehung geben kann.

Normenkette:

ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3 § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 516 § 519 ; BGB § 1671 ; FGG § 13 a Abs. 1 S. 2 ; KostO § 94 Abs. 2 S. 1 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I.