OLG Celle - Beschluss vom 14.05.2012
10 UF 94/11
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3, 4; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 231 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 294

Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Kindergeld durch das Familiengericht

OLG Celle, Beschluss vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 94/11

DRsp Nr. 2012/10686

Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Kindergeld durch das Familiengericht

1. Wird ein Kind getrenntlebender Eltern in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten beider Elternteile betreut, ist der Empfangsberechtigte des Kindergeldes analog § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG zu bestimmen. Insofern ist auf Antrag eines Berechtigten auch eine Bestimmung durch das Familiengericht vorzunehmen. (Anschluß an BFHE 209, 338). 2. Der Einwand, annähernd gleiche Betreuungsanteile lägen tatsächlich nicht vor, ist nicht vom Familiengericht, sondern allein von der Familienkasse und im nachfolgenden finanzgerichtlichen Verfahren zu klären. 3. Zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei gegen die familiengerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten gerichteter Beschwerde (Fortführung Senatsbeschluß vom 31. Mai 2011 - 10 UF 297/10 - FamRZ 2011, 1616 f. = MDR 2011, 1180 f. = JurBüro 2011, 494 = Rpfleger 2011, 604 f. = BeckRS 2011, 14904 = juris).

Die Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 300 € (§ 51 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 2; EStG § 64 Abs. 2 S. 3, 4; FamFG § 58; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 231 Abs. 2;

Gründe: