Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein isoliertes Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge
BGH, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 13/94
DRsp Nr. 1995/6905
Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein isoliertes Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge
Für ein isoliertes Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens nach § 1672BGB richtet sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5FGG, sondern nach § 36 Nr. 6ZPO.Macht das sie Zuständigkeit leugnende Gericht seine Abgabeverfügung den Parteien nicht bekannt, so kann hierin keine wirksame Unzuständigerklärung gesehen werden.Ist eine Ehesache noch nicht anhängig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für ein isoliertes Verfahren betreffend die elterliche Sorge für das Getrenntleben nach dem Wohnsitz des Kindes. Da das Kind bis zur Entscheidung über die elterliche Sorge den Wohnsitz beider Eltern teilt, erwirbt das Kind durch die Trennung der Eltern einen Doppelwohnsitz.