BGH - Beschluß vom 02.03.1994
XII ARZ 13/94
Normen:
BGB § 11, § 1672, § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 S. 2; FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 11 Nr. 10
EzFamR aktuell 1994, 167
FPR 1997, 105

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein isoliertes Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge

BGH, Beschluß vom 02.03.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 13/94

DRsp Nr. 1995/6905

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein isoliertes Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge

Für ein isoliertes Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge während des Getrenntlebens nach § 1672 BGB richtet sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Macht das sie Zuständigkeit leugnende Gericht seine Abgabeverfügung den Parteien nicht bekannt, so kann hierin keine wirksame Unzuständigerklärung gesehen werden. Ist eine Ehesache noch nicht anhängig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für ein isoliertes Verfahren betreffend die elterliche Sorge für das Getrenntleben nach dem Wohnsitz des Kindes. Da das Kind bis zur Entscheidung über die elterliche Sorge den Wohnsitz beider Eltern teilt, erwirbt das Kind durch die Trennung der Eltern einen Doppelwohnsitz.

Normenkette:

BGB § 11, § 1672, § 36 Nr. 6, § 621 Abs. 1 Nr. 1, § 621a Abs. 1 S. 2; FGG § 36 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 64 Abs. 3 ;

Gründe: