Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 18.01.1989 - Aktenzeichen IVb ZB 208/87
DRsp Nr. 1992/2127
Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung am öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
»Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann nicht mit der Beschwerde geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3bVAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.«