BGH - Beschluß vom 20.02.1991
XII ZB 163/88
Normen:
FGG § 20 ; VAHRG § 3b;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 962

Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Versorgungsausgleich

BGH, Beschluß vom 20.02.1991 - Aktenzeichen XII ZB 163/88

DRsp Nr. 1997/4967

Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Versorgungsausgleich

Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, der privatrechtlich organisiert ist und bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Dies gilt nicht nur dann, wenn eine Anwendung von § 3b VAHRG gänzlich abgelehnt wird, sondern auch in den Fällen, in denen es um den Umfang der Einbeziehung eines Anrechts in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich geht.

Normenkette:

FGG § 20 ; VAHRG § 3b;

Gründe: