Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 20.02.1991 - Aktenzeichen XII ZB 163/88
DRsp Nr. 1997/4967
Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am Versorgungsausgleich
Ein Träger der betrieblichen Altersversorgung, der privatrechtlich organisiert ist und bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3bVAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Dies gilt nicht nur dann, wenn eine Anwendung von § 3bVAHRG gänzlich abgelehnt wird, sondern auch in den Fällen, in denen es um den Umfang der Einbeziehung eines Anrechts in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich geht.