BayObLG - Beschluss vom 21.01.2004
3Z BR 225/03
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 976
OLGReport-BayObLG 2004, 210
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 918/03
AG Rosenheim - Zweigstelle Wasserburg a.Inn - XVII 145/02,

Betreuerauswahl entgegen dem Vorschlag des Betreuten bei Zuwiderlaufen gegen das Wohl des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 225/03

DRsp Nr. 2004/2501

Betreuerauswahl entgegen dem Vorschlag des Betreuten bei Zuwiderlaufen gegen das Wohl des Betroffenen

»Die Bestellung eines vom Betroffenen vorgeschlagenen volljährigen Kindes zum Betreuer kann dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen, wenn durch nachhaltige Spannungen zwischen diesem und einem weiteren Kind, bei dem sich der Betroffene wegen der dort geleisteten Versorgung gewöhnlich aufhält, die Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers - insbesondere so weit sie den notwendigen persönlichen Kontakt voraussetzen - erheblich erschwert wird.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Auf Anregung einer Ärztin, welche die Betroffene im Bezirksklinikum behandelt hatte, leitete das Vormundschaftsgericht nach deren Entlassung ein Betreuungsverfahren ein. Nach Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens sowie nach persönlicher Anhörung der Betroffenen, bei der diese ihr Einverständnis mit einer Betreuung und einem Einwilligungsvorbehalt zum Ausdruck brachte, wurde mit Beschluss vom 19.4.2002 der Sohn der Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 100 EUR übersteigen.