I.
Auf Anregung einer Ärztin, welche die Betroffene im Bezirksklinikum behandelt hatte, leitete das Vormundschaftsgericht nach deren Entlassung ein Betreuungsverfahren ein. Nach Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens sowie nach persönlicher Anhörung der Betroffenen, bei der diese ihr Einverständnis mit einer Betreuung und einem Einwilligungsvorbehalt zum Ausdruck brachte, wurde mit Beschluss vom 19.4.2002 der Sohn der Betroffenen zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen und einen Wert von 100 EUR übersteigen.
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