I.
Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 17.7.2001 für den Betroffenen einen seiner Söhne zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner bestellte es eine Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge im Hinblick auf familieninterne Forderungen. Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die Werte von mehr als 100 DM betreffen, wurde angeordnet. Im Hinblick auf eine bestehende Vorsorgevollmacht hat das Vormundschaftsgericht die Übertragung weiterer Aufgabenkreise für nicht erforderlich gehalten. Die Beschwerden des weiteren Beteiligten zu 1 und des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sind in der Folgezeit zurückgenommen worden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|