BayObLG - Beschluss vom 23.03.2004
3Z BR 265/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 306
FamRZ 2004, 1403
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d.OPf. - 2 T 127/02 und 2 T 133/02 - 03.11.2003 und 06.11.2003,
AG Weiden i.d.OPf. - XVII 352/01,

Betreuerbestellung bei vorhandener umfassend erteilter Vertretervollmacht

BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 265/03 - Aktenzeichen 3Z BR 266/03

DRsp Nr. 2004/7363

Betreuerbestellung bei vorhandener umfassend erteilter Vertretervollmacht

»Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollmacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht bestellte mit Beschluss vom 17.7.2001 für den Betroffenen einen seiner Söhne zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner bestellte es eine Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge im Hinblick auf familieninterne Forderungen. Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die Werte von mehr als 100 DM betreffen, wurde angeordnet. Im Hinblick auf eine bestehende Vorsorgevollmacht hat das Vormundschaftsgericht die Übertragung weiterer Aufgabenkreise für nicht erforderlich gehalten. Die Beschwerden des weiteren Beteiligten zu 1 und des Betroffenen gegen den amtsgerichtlichen Beschluss sind in der Folgezeit zurückgenommen worden.