»1. Die Festsetzung von Regresszahlungen, die der Betreute wegen von der Staatskasse geleisteter Betreuervergütung erbringen soll, setzt die Feststellung von dessen Leistungsfähigkeit voraus.2. Ist der Betroffene zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung wegen fehlender Verwertbarkeit eines Vermögenswertes mittellos, so scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung auch zum Zwecke der dinglichen Absicherung des bei später eingetretenen Leistungsfähigkeit des Betreuten festsetzbaren Rückgriffsanspruchs aus.«