BayObLG - Beschluss vom 22.09.2004
3Z BR 150/04
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1 § 1908b Abs. 3 § 1897 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 202
FamRZ 2005, 548
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 165/04
AG Cham - Zweigstelle Kötzting - XVII 7115/03 - 05.02.2004,

Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 150/04

DRsp Nr. 2004/18089

Betreuerwechsel auf Vorschlag des Betreuten

»Einem Vorschlag des Betreuten, für ihn einen anderen, von ihm benannten Betreuer zu bestellen, ist nur dann ein maßgebliches Kriterium für einen Betreuerwechsel, wenn dieser Vorschlag auf einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung beruht. Wird gegen die Entlassungsentscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, ist hinsichtlich dieses Kriteriums auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1 § 1908b Abs. 3 § 1897 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seit 1994 ein Betreuer bestellt. Die Aufgabenkreise umfassen zur Zeit Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Entgegennahme und Anhalten der Post; zusätzlich ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zum Betreuer war zunächst das Senioren- und Stiftungsamt bestellt, ab Oktober 1995 ein Mitarbeiter dieses Amtes und seit 5.3.1998 der Berufsbetreuer F. Die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung ist bis zum 15.1.2005 genehmigt.