BayObLG - Beschluss vom 07.04.2004
3Z BR 267/03
Normen:
BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1604
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1216/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2292/02

Betreuuervergütung bei ausländischem Diplom

BayObLG, Beschluss vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 267/03

DRsp Nr. 2004/7364

Betreuuervergütung bei ausländischem Diplom

»Zum Erwerb für Betreuungen nutzbarer Kenntnisse durch ein Studium an der Pädagogischen Hochschule Moskau mit dem Abschluss "Diplom-Jurist/Baccalaureus des internationalen Rechts" bei schon vorhandenen Kenntnissen im deutschen Recht durch mehrere Semester Jurastudium und eine abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann.«

Normenkette:

BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Am 15.10.2002 bestellte das Vormundschaftsgericht dem mittellosen Betroffenen durch einstweilige Anordnung den ehemaligen Betreuer vorläufig bis 15.4.2003 mit einem umfänglichen Aufgabenkreis. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde.

Eine zunächst vom Vormundschaftsgericht noch vor Fristablauf beabsichtigte endgültige Bestellung dieses Betreuers unterblieb, nachdem er das Gericht auf die Entbehrlichkeit einer weiteren berufsmäßigen Betreuung hingewiesen hatte. Stattdessen bestellte das Gericht am 25.8.2003 den jetzigen ehrenamtlichen Betreuer für alle Angelegenheiten des Betroffenen.