I.
Am 15.10.2002 bestellte das Vormundschaftsgericht dem mittellosen Betroffenen durch einstweilige Anordnung den ehemaligen Betreuer vorläufig bis 15.4.2003 mit einem umfänglichen Aufgabenkreis. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde.
Eine zunächst vom Vormundschaftsgericht noch vor Fristablauf beabsichtigte endgültige Bestellung dieses Betreuers unterblieb, nachdem er das Gericht auf die Entbehrlichkeit einer weiteren berufsmäßigen Betreuung hingewiesen hatte. Stattdessen bestellte das Gericht am 25.8.2003 den jetzigen ehrenamtlichen Betreuer für alle Angelegenheiten des Betroffenen.
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