SchlHOLG - Beschluss vom 25.04.2001
2 W 12/01
Normen:
BGB § 1821 § 1829 § 1908 ; FGG § 55 § 62 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 409
ZEV 2002, 118
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 180/98 3 T 181/93
AG Segeberg - 3 XVII 1222,

Betreuung - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Grundstücksverkauf - zulässige Beschwerde des Erben - Rechtsmäßigkeit der Genehmigung

SchlHOLG, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 2 W 12/01

DRsp Nr. 2001/11564

Betreuung - vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Grundstücksverkauf - zulässige Beschwerde des Erben - Rechtsmäßigkeit der Genehmigung

1. Solange das Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit zu einer richterlichen Überprüfung der Genehmigungsentscheidung bot, ist für den Erben die Beschwerde zulässig, soweit der Betreute nach Erteilung und Wirksamwerden einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für einen Grundstücksverkauf durch den Betreuer stirbt.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

Normenkette:

BGB § 1821 § 1829 § 1908 ; FGG § 55 § 62 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der Erbe des am 5. Juni 1997 verstorbenen Betroffenen. Mit Beschluß vom 30. März 1995 hatte das Amtsgericht den Beteiligten zu 4. zum Betreuer des Betroffenen bestellt und ihm unter anderem die "Wahrnehmung der Vermögenssorge" und "Regelungen im Zusammenhang mit der Verpachtung/Überlassung des Hofes" übertragen.