OLG Naumburg - Beschluss vom 19.09.2001
8 Wx 17/01
Normen:
PsychKG LSA § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 1897 § 1906 Abs. 2 § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ; FGG §§ 70 ff. § § 65 ff. § 68 Abs. 1 S. 1 § 69 g Abs. 5 S. 2, S. 3 § 70 b Abs. 1 S. 1 § 70 e Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 217 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 986
OLGReport-Naumburg 2002, 468
Vorinstanzen:
LG Magdeburg - 3 T 659/01 (438),
AG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 7582

Betreuung und Verfahrenspflegschaft - Unterbringungsantrag - Anhörung im Beschwerdeverfahren durch beauftragten Richter - Sachverständigenbeweis - neue Begutachtung - kurzfristige Ladung des Verfahrenspflegers - Verweigerung rechtlichen Gehörs

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 17/01

DRsp Nr. 2001/16542

Betreuung und Verfahrenspflegschaft - Unterbringungsantrag - Anhörung im Beschwerdeverfahren durch beauftragten Richter - Sachverständigenbeweis - neue Begutachtung - kurzfristige Ladung des Verfahrenspflegers - Verweigerung rechtlichen Gehörs

»1. Die Bestellung des Betreuers gleichzeitig zum Verfahrenspfleger ist zwar unvereinbar, jedoch führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung.2. Beantragt der Betreuer die Unterbringung, so ist diese zu genehmigen; wird die Unterbringung "angeordnet", ist dies im Sinne einer Genehmigung auszulegen.3. Die Anhörung im Beschwerdeverfahren durch den beauftragten Richter ist zulässig, wenn neue Erkenntnisse nicht erwartet werden können.4. Auch im Verfahren des FGG gelten die Vorschriften über die Beweiserhebung für die Einvernahme eines Sachverständigen (§ 15 FGG). Wird nicht die Person, die das schriftliche Gutachten erstattet hat, sondern eine andere Person angehört, stellt dies eine völlig neue Begutachtung dar.5. Wird der Verfahrenspfleger erst am Tag vor der Anhörung geladen und wendet er im Hinblick auf die Kurzfristigkeit Verhinderung ein und wird hierauf nicht Rücksicht genommen, stellt dies grundsätzlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.«

Normenkette:

PsychKG LSA § 14 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 1897 § 1906 Abs. 2 § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;