SchlHOLG - Beschluss vom 18.07.2001
2 W 11/01
Normen:
FGG § 56 g Abs. 5 S. 2 ; BVormG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1286
OLGReport-Schleswig 2002, 48
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 70/00
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII W 293 V

Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung nicht mittelloser Betroffener

SchlHOLG, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 11/01

DRsp Nr. 2002/5937

Betreuungsvergütung; eingeschränkt zugelassene weitere Beschwerde; Betreuung nicht mittelloser Betroffener

In Betreuungsvergütungskonflikten kann die Zulassung der weiteren Beschwerde auf die Höhe des Stundensatzes beschränkt werden.

Normenkette:

FGG § 56 g Abs. 5 S. 2 ; BVormG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 1. Januar 1996 als Berufsbetreuer tätig. Mit Beschluß vom 3. Dezember 1998 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer der Betroffenen und bestimmte zu seinen Aufgabenkreisen die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung. Mit Beschluß vom 14. Oktober 1999 hob das Amtsgericht die Betreuung mit der Begründung wieder auf, die Betroffene könne ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen.

Der Beteiligte zu 1. machte für seine Betreuungstätigkeit für die Zeit vom 18. Dezember 1998 bis zum 29. Dezember 1998 eine Vergütung in Höhe von 290 DM (4 Stunden á 62,50 DM zzgl. 16 % MWSt) geltend. Das Amtsgericht setzte die Vergütung mit Beschluß vom 23. März 1999 antragsgemäß fest.