SchlHOLG - Beschluss vom 19.11.2001
15 WF 230/01
Normen:
FGG § 50b ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 119

Beweisgebühr bei Anhörung eines Kindes im Umgangsrechtsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 15 WF 230/01

DRsp Nr. 2002/5919

Beweisgebühr bei Anhörung eines Kindes im Umgangsrechtsverfahren

Im Umgangsrechtsverfahren löst die Anhörung eines Kindes jedenfalls dann eine Beweisgebühr nach § 50 b FGG aus, wenn über das Anhörungserfordernis des Gerichts hinaus entscheidungserhebliche Fakten geklärt werden.

Normenkette:

FGG § 50b ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat im Umgangsrechtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin die Antragsgegnerin vertreten. Mit seiner Kostenberechnung hat er eine Geschäftsgebühr, eine Verhandlungs-/Erörterungsgebühr und eine Beweisgebühr, Postgebühren und Mehrwertsteuer mit einem Gesamtabrechnungsbetrag von 1.160,00 DM geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr auf eine 7,5/10-Gebühr in Höhe von 240,00 DM für die Geschäftsgebühr und die Verhandlungs-/Erörterungsgebühr festgesetzt. Abgesetzt wurde die geltend gemachte Beweisgebühr.

Gegen die Kostenfestsetzung hat der Beschwerdeführer Erinnerung mit dem Ziel eingelegt, eine Beweisgebühr in Höhe einer 7,5/10-Gebühr mit 240,00 DM und entsprechend anteilige Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 27. September 2001 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2001.