Der Beschwerdeführer hat im Umgangsrechtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin die Antragsgegnerin vertreten. Mit seiner Kostenberechnung hat er eine Geschäftsgebühr, eine Verhandlungs-/Erörterungsgebühr und eine Beweisgebühr, Postgebühren und Mehrwertsteuer mit einem Gesamtabrechnungsbetrag von 1.160,00 DM geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Gebühr auf eine 7,5/10-Gebühr in Höhe von 240,00 DM für die Geschäftsgebühr und die Verhandlungs-/Erörterungsgebühr festgesetzt. Abgesetzt wurde die geltend gemachte Beweisgebühr.
Gegen die Kostenfestsetzung hat der Beschwerdeführer Erinnerung mit dem Ziel eingelegt, eine Beweisgebühr in Höhe einer 7,5/10-Gebühr mit 240,00 DM und entsprechend anteilige Mehrwertsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 27. September 2001 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2001.
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