OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.06.2002
6 UF 80/01
Normen:
ZPO § 621e ; FGG § 12 ; BGB § 1587f Nr. 1 § 1587g Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 322
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 01.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 358/99

Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Rechtsfolgen eines gerichtlichen Geständnisses

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 6 UF 80/01

DRsp Nr. 2003/11323

Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Rechtsfolgen eines gerichtlichen Geständnisses

1. Im Verfahren des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht regelmäßig weder an förmlich Sachanträge, noch an anderweitig zum Ausdruck gebrachte Beschwerdeziele gebunden, sondern hat die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen. Es besteht jedoch eine Bindung an bewußte Antragsbeschränkungen, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dem Unterhalt ähnelt und im wesentlichen private Interessen der Beteiligten betrifft.2. Für eine Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Raum, so daß einem gerichtlichen Geständnis keine Beweiskraft zukommt.

Normenkette:

ZPO § 621e ; FGG § 12 ; BGB § 1587f Nr. 1 § 1587g Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Ehefrau (Antragstellerin) nimmt den Ehemann (Antragsgegner) auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.

Der am 19. September 1926 geborene Ehemann und die am 21. November 1933 geborene Ehefrau haben am 24. November 1967 die Ehe geschlossen.

Die Ehefrau hat mit ihrem am 18. Juni 1999 zugestellten Antrag auf Scheidung der Ehe angetragen.