BSG vom 27.10.1993
10 RKg 16/93
Normen:
BGB § 1608, § 1610 Abs. 1, § 1610 Abs. 2 ; BKGG § 2 Abs. 2a ;
Fundstellen:
EzFamR BKGG § 2 Nr. 3
FamRZ 1995, 1575

BSG - 27.10.1993 (10 RKg 16/93) - DRsp Nr. 1994/6930

BSG, vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 10 RKg 16/93

DRsp Nr. 1994/6930

»1. Beim Vergleich zwischen der Unterhaltsleistung des kindergeldberechtigten Elternteils und der Unterhaltspflicht des Ehegatten des Kindes im Rahmen des § 2 Abs. 2a BKGG ist zu ermitteln, ob die eigenen Einkünfte des Ehegatten seinen angemessenen Unterhalt übersteigen, insoweit ist er im Verhältnis zum Elternteil vorrangig unterhaltspflichtig. 2. Durch Vorteile des Zusammenlebens kann die Höhe des Selbstbehalts beeinflußt werden.«

Normenkette:

BGB § 1608, § 1610 Abs. 1, § 1610 Abs. 2 ; BKGG § 2 Abs. 2a ;

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen ihre zweitinstanzlich bestätigte Verurteilung zur Gewährung von Kindergeld für die verheiratete Tochter des Klägers.

Die Tochter Nicolle (N.) des Klägers war in der streitigen Zeit von Januar bis April 1991 verheiratet; sie besuchte die Ingenieurschule in Apolda/Thüringen und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von DM 450,-- bzw (ab 1. April 1991) DM 510,--/Monat. Ihr Ehemann bezog Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von DM 642,60 "oder" DM 790,40/Monat; ab dem 8. April 1991 stand er in einem Arbeitsverhältnis mit einem Nettoverdienst von ca. DM 1.300,--/Monat. Der Kläger unterstützte N. im streitigen Zeitraum mit DM 350,--/Monat.