Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für die Annuitäten einer eigenen Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie Unterhaltszahlungen darstellen und bei ihm als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehbar sind.
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