FG München - Urteil vom 29.07.2004
15 K 1231/02
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 35

Darlehnsannuitäten für das Wohnhaus der geschiedenen Ehefrau keine Unterhaltsleistungen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998

FG München, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 15 K 1231/02

DRsp Nr. 2004/16575

Darlehnsannuitäten für das Wohnhaus der geschiedenen Ehefrau keine Unterhaltsleistungen; Einkommensteuer 1996, 1997, 1998

Aufwendungen für die Annuitäten einer eigenen Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum der geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie sind keine als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehbaren Unterhaltszahlungen, wenn nicht zum Zweck des Unterhalts der geschiedenen Ehefrau auf einen ihr gegenüber zustehenden Rückgriffsanspruch verzichtet wurde.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für die Annuitäten einer eigenen Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie Unterhaltszahlungen darstellen und bei ihm als Sonderausgaben einkommensmindernd abziehbar sind.