Ein Anspruch auf Altersunterhalt besteht bei Vorliegen der jeweiligen Einsatzzeitpunkte (§ 1571 BGB; siehe Kapitel 4.A.3.4.3.2.3.4), sofern aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Diese Norm gilt auch für Eheleute, von denen bereits im Zeitpunkt der Eheschließung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte (BGH, NJW 1982,
Maßgeblich ist die jeweilige Regelaltersgrenze, die seit dem 01.01.2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben worden ist (vgl. allgemein zur Regelaltersgrenze BGH, FamRZ 1999, 708). Dies hat auch bei Selbständigen zu gelten (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 12.01.2011 - XII ZR 83/08, FamRZ 2011, 454).
Bei vorgezogenen Altersgrenzen (Vorruhestand [dazu eingehend Strohal, FamRZ 1996,
Auch Altersteilzeitvereinbarungen sind besonders kritisch zu würdigen. In der Regel sind diese unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.07.2012 - XII ZR 72/10, FamRZ 2012,
Bei vorzeitiger Pensionierung aus Gesundheitsgründen ist diese Einkommensminderung ohne weitere Nachprüfung hinzunehmen (BGH, FamRZ 1994,
Ob und inwieweit insbesondere eine Ehefrau, die jahrelang nicht mehr berufstätig war, einen Altersunterhalt fordern kann, wenn sie zwischen 50 und 60 Jahre alt ist, ist eine Frage des Einzelfalls (Kann typischerweise in diesem Alter und in der in Betracht kommenden Berufssparte eine Arbeit gefunden werden?, vgl. BGH, FamRZ 1999, 708). Im Hinblick auf die verschärften Anforderungen des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 21.07.2007 (BGBl I, 3189) ist allerdings bei der Annahme der Voraussetzungen eines Altersunterhalts zwischen 50 und 60 Jahren eher Vorsicht geboten (bei einer 63-jährigen, zu 50 % schwerstbehinderten Anspruchstellerin hat der BGH den Anspruch aus § 1571 BGB nicht beanstandet, BGH, Urt. v. 07.03.2012 - XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951).
Der Anspruchsgrund muss vorliegen im Zeitpunkt
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder | |
des Wegfalls der Voraussetzungen der §§ 1572, 1573 BGB (§ 1571 Nr. 3 BGB). |
Wurde beispielsweise der Aufstockungsunterhalt auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn eines (gedachten) Altersunterhalts befristet, ist der Einsatzzeitpunkt nicht mehr gewahrt (BGH, Urt. v. 25.06.2008 - XII ZR 109/07, FamRZ 2008,
Bestand bei Beginn des Anschlussunterhalts aufgrund eines weggefallenen früheren Anspruchsgrunds nur ein Anspruch auf einen Teil des vollen Bedarfs nach § 1578 Abs. 1 BGB, so entsteht auch der Anspruch auf Anschlussunterhalt nur als solcher auf Teilunterhalt (BGH, Urt. v. 27.06.2001 - XII ZR 135/99, FamRZ 2001,
Im Hinblick auf den Bedarf entsprechend den ehelichen Verhältnissen kann ggf. ergänzend Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB verlangt werden, wenn der Berechtigte aufgrund seines Alters nur teilerwerbsschichtig tätig sein kann und Unterhalt nach § 1571 BGB nur bis zur Höhe desjenigen Einkommens verlangt werden kann, das sich aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ergibt (BGH, FamRZ 1999, 708, 709; OLG Schleswig, FamRZ 2011,
Auf das Erfordernis der jeweiligen Unterscheidung der maßgeblichen Normen kann trotz der Befristungsmöglichkeit des § 1578b BGB allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden, also insbesondere nur in denjenigen Fällen, in denen sich ein sachlicher Unterschied in Bezug auf die jeweilige Befristung nicht ergeben wird.
Diejenigen Umstände, die für einen Anspruch nach § 1571 BGB vor Erreichen der Regelaltersgrenze sprechen, hat der Unterhaltsberechtigte darzutun.
Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze hat der Pflichtige Umstände darzutun, die ausnahmsweise dafür sprechen könnten, dass eine Erwerbsverpflichtung noch besteht.
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