OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.07.2006
5 WF 82/06
Normen:
FGG § 14 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 57 Abs. 2 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 ; BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 302
OLGReport-Zweibrücken 2006, 875
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 72/06

Die Großmutter eines Kindes ist keine Beteiligte eines Sorgerechtsverfahrens wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 5 WF 82/06

DRsp Nr. 2006/23449

Die Großmutter eines Kindes ist keine Beteiligte eines Sorgerechtsverfahrens wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB

»1. Die Großmutter eines Kindes ist auch dann nicht Beteiligte eines Sorgerechtsverfahrens wegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB, wenn sie dieses Verfahren durch einen dahingehenden Antrag in Gang gesetzt hat. 2. Sie ist gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts nicht beschwerdeberechtigt, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.«

Normenkette:

FGG § 14 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 8 ; FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9 ; FGG § 57 Abs. 2 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 3 ; ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 127 ; BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Dabei ist es unerheblich, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt wurde, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache zwischenzeitlich einvernehmlich erledigt worden sei.

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeführerin scheidet von vornherein aus Rechtsgründen aus.