Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird der am 4.12.2012 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Minden in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich im 3. Absatz zu Ziffer II des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der F Lebensversicherung AG (Vers.Nr.: ####) mit einem Wert von 19.630,63 € (Ehezeitanteil des Rückkaufswertes einschl. gutgeschriebener Überschussanteile ohne Stornoabzug) bleibt der Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gem. den §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
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