KG - Beschluss vom 13.12.2004
19 UF 47/04
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1585b Abs. 2 ; BGB § 1587g Abs. 2 ; BGB § 1587k Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 748
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 16511/02

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 19 UF 47/04

DRsp Nr. 2005/10924

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Berechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 1587g BGB.

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1585b Abs. 2 ; BGB § 1587g Abs. 2 ; BGB § 1587k Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in zutreffender Weise berechnet und durchgeführt. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin nicht.

Durch Beschluss vom 5. März 1993 - 150 F 3596/90 - hat das Amtsgericht Charlottenburg zu Gunsten der Ehefrau gemäß 1587 a Absatz 1, 1587 b Absatz 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 643,84 DM übertragen. Hinsichtlich der dynamisierten betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von insgesamt 180,21 DM hat es den der Ehefrau zustehenden Anteil von 90,11 DM in Höhe von 65,80 DM öffentlich-rechtlich gemäß § 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG übertragen und den verbleibenden Betrag von 24,21 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.