Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in zutreffender Weise berechnet und durchgeführt. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin nicht.
Durch Beschluss vom 5. März 1993 - 150 F 3596/90 - hat das Amtsgericht Charlottenburg zu Gunsten der Ehefrau gemäß 1587 a Absatz
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|