OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.04.2006
16 UF 175/05
Normen:
BGB § 1587f Nr. 4 § 1587g Abs. 1 Satz 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 § 10a ;
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 16/05

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 16 UF 175/05

DRsp Nr. 2006/26383

Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

»1. § 1587 f Nr. 4 BGB gilt auch dann, wenn ein bereits teilweise ausgeglichenes Anrecht der Höhe nach unverfallbar wird. 2. Eine Änderung der den teilweisen Ausgleich verfügenden früheren Entscheidung nach § 10a VAHRG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn als öffentlichrechtlicher Ausgleich des unverfallbar gewordenen Teils nur das erweiterte Splitting in Frage käme und dieses vom Ausgleichsgläubiger abgelehnt wird.«

Normenkette:

BGB § 1587f Nr. 4 § 1587g Abs. 1 Satz 2 ; VAHRG § 3b Abs. 1 § 10a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

Die am 23.2.1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Weinheim vom 18.6.1980 geschieden. Durch Ziffer 3 und 4 des Urteils hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit hatte der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 622,40 DM und ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma ... erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 58,70 DM. Ihre Versorgungsanwartschaften bei der VBL waren noch verfallbar.