I.
Die Parteien streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Die am 23.2.1957 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Weinheim vom 18.6.1980 geschieden. Durch Ziffer 3 und 4 des Urteils hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der Ehezeit hatte der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 622,40 DM und ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Firma ... erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 58,70 DM. Ihre Versorgungsanwartschaften bei der VBL waren noch verfallbar.
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