OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.11.2013
5 UF 125/13
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 759
FamRB 2014, 91
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 244 F 1591/09

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer während des laufenden Verfahrens zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Kapitallebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.11.2013 - Aktenzeichen 5 UF 125/13

DRsp Nr. 2014/11931

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer während des laufenden Verfahrens zur Sicherung eines Darlehens abgetretenen Kapitallebensversicherung

1. Tritt der Verpflichtete während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Versorgungsanrechte aus einer Lebensversicherung an einen Dritten zur Sicherung eines Darlehens ab, so handelt er im Hinblick auf den Versorgungsanspruch treuwidrig i.S.d. § 27 VersAusglG (Abgrenzung BGH, 7. August 2013, XII ZB 673/12, FamRZ 2013, 1715). 2. Durch die Einführung des Hin- und Her-Ausgleichs vereinzelter Versorgungsanrechte nach § 1 Abs. 1 VersAusglG können nunmehr Fälle des treuwidrigen Einwirkens auf Versorgungsanrechte über § 27 VersAusglG dahin korrigiert werden, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten entsprechend des Wertes des entzogenen Anrechts weniger auszugleichen hat (Anschluss BGH, 19. Juni 2013, XII ZB 633/11, FamRZ 2013, 1362).

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Hinsichtlich des Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der B AG (VersNr: ...) unterbleibt der Versorgungsausgleich.