OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2017
4 UF 249/15
Normen:
VersAusglG § 14; VersAusglG § 15; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45; BetrAVG § 4 Abs. 5; VVG § 169; HGB § 253 Abs. 2 S. 2; FamFG § 222;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 240/13

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 4 UF 249/15

DRsp Nr. 2017/8625

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Zur externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts aus einer Direktzusage der betrieblichen Altersversorgung mit einer (rückstellungsfinanzierten) garantierten Mindestleistung 2. Die externe Teilung erfolgt jedenfalls bei Anlage der Versorgungsbeiträge in Anteile an Publikumsfonds in Höhe des hälftigen Werts der während der Ehezeit erworbenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, mindestens jedoch in Höhe des hälftigen Barwerts der garantierten Mindestleistung am Ende der Ehezeit nebst Zinsen in Höhe des zur Ermittlung des Barwerts verwendeten Rechnungszinssatzes für den Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung (entgegen BGH, Beschluss vom 29.2.2012 - XII ZB 609/10; im Anschluss an Beschluss des Senats vom 23.2.2013 - 4 UF 194/11 - und an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 - 8 UF 155/14). 3. Ein Verschlechterungsverbot gilt für Beschwerden von Versorgungsträgern in Versorgungsausgleichssachen nicht.

Tenor