OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2013
2 UF 250/12
Normen:
§§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 09.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 372/11

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines vom Finanzamt gepfändeten Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 2 UF 250/12

DRsp Nr. 2013/16535

Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines vom Finanzamt gepfändeten Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung

Der Ausgleich des Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung, welches seitens des Finanzamtes wegen geschuldeter Abgaben gepfändet worden ist, ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.11.2012 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

I. Ü. bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 VersAusglG;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch den teilweise angefochtenen Verbundbeschluss die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.