OLG Naumburg - Beschluss vom 31.07.2001
3 VA 1/01
Normen:
EGGVG § 30 ; KostO § 130 § 30 ; FGG § 13 a ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 955

Ehefähigkeitszeugnis - Missbrauch - Videokontakt

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 3 VA 1/01

DRsp Nr. 2001/13728

Ehefähigkeitszeugnis - Missbrauch - Videokontakt

»Die Gesuchstellerin missbraucht das Rechtsinstitut der Ehe, wenn sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragt, obwohl die andere Person von der Gesuchstellerin nur durch ein Video Kenntnis hat und bisher nur durch Briefe und Telefonate Kontakt bestand, ein unmittelbarer persönlicher Kontakt nie stattgefunden hat.«

Normenkette:

EGGVG § 30 ; KostO § 130 § 30 ; FGG § 13 a ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat am 5.10.2000 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, den das Oberlandesgericht mit Bescheid vom 22.6.2001 zurückgewiesen hat.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.7.2001, eingegangen vorab per Fax am 23.7.2001, hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ( §§ 24, 26 EGGVG).

Er ist allerdings unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts erweist sich als zutreffend.

Er geht zu Recht davon aus, dass der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist.