Die Antragstellerin hat am 5.10.2000 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Naumburg die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt, den das Oberlandesgericht mit Bescheid vom 22.6.2001 zurückgewiesen hat.
Mit Anwaltsschreiben vom 22.7.2001, eingegangen vorab per Fax am 23.7.2001, hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt ( §§
Er ist allerdings unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts erweist sich als zutreffend.
Er geht zu Recht davon aus, dass der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist.
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