AG Hagen, vom 31.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 36 III 84/98
LG Hagen, vom 07.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 813/98
Ehenamensstatut deutsch-ausländischer Ehepartner - Namensführung nach Scheidung - allgemeines Personalstatut
OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 219/99
DRsp Nr. 2001/3578
Ehenamensstatut deutsch-ausländischer Ehepartner - Namensführung nach Scheidung - allgemeines Personalstatut
1. Grundsätzlich bleibt das von deutsch-ausländischen Ehepartnern gewählte Ehenamensstatut auch für die Namensführung nach der Scheidung maßgebend. 2. Den Ehegatten steht in analoger Anwendung des Art. 10 Abs. 2EGBGB das Recht zu zu bestimmen, dass ihre Namensführung nach der Scheidung der Ehe sich nach ihrem allgemeinen Personalstatut richten soll. Die Ausübung dieses Bestimmungsrechts führt zu einer Namensänderung, für die die Formvorschrift des Art. 10 Abs. 2EGBGB zu beachten ist.