OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.1999
15 W 219/99
Normen:
EGBGB Art. 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 956 (LSe)
OLGReport-Hamm 2000, 14
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 31.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 36 III 84/98
LG Hagen, vom 07.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 813/98

Ehenamensstatut deutsch-ausländischer Ehepartner - Namensführung nach Scheidung - allgemeines Personalstatut

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 219/99

DRsp Nr. 2001/3578

Ehenamensstatut deutsch-ausländischer Ehepartner - Namensführung nach Scheidung - allgemeines Personalstatut

1. Grundsätzlich bleibt das von deutsch-ausländischen Ehepartnern gewählte Ehenamensstatut auch für die Namensführung nach der Scheidung maßgebend. 2. Den Ehegatten steht in analoger Anwendung des Art. 10 Abs. 2 EGBGB das Recht zu zu bestimmen, dass ihre Namensführung nach der Scheidung der Ehe sich nach ihrem allgemeinen Personalstatut richten soll. Die Ausübung dieses Bestimmungsrechts führt zu einer Namensänderung, für die die Formvorschrift des Art. 10 Abs. 2 EGBGB zu beachten ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I.