OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.01.2001
6 UF 83/00
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 156
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d.Weinstraße - Beschluss vom 18.04.2000 - 2 F 170/98 -,

Ehescheidung und Folgesachen; Ausschluss des Versorgungsausgleichs

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 6 UF 83/00

DRsp Nr. 2003/6996

Ehescheidung und Folgesachen; Ausschluss des Versorgungsausgleichs

»Der völlige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann gerechtfertigt sein, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht nur im Wesentlichen die gemeinsamen Kinder betreut und die Haushaltsführung übernommen, sondern darüber hinaus auch durch eigene Erwerbseinkünfte den Familienunterhalt sichergestellt und dem ausgleichsberechtigten Ehegatten so ein - letztlich erfolglos gebliebenes - Studium ermöglicht hat (so genannter imparitätischer Versorgungsverlauf).«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO, 20 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zu dem erstrebten Erfolg.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien - die Antragstellerin besitzt die deutsche und der Antragsgegner die türkische Staatsangehörigkeit - ist gemäß den Art. 17 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches materielles Recht anzuwenden, weil beide Ehegatten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.