OLG Naumburg - Beschluss vom 23.03.2001
3 WF 40/01
Normen:
EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGR-Naumburg 2001, 326
OLGReport-Naumburg 2001, 326
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 26.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 632/00

Ehescheidung vor DDR-Beitritt - keine Umwandlung in Bruchteilseigentum

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 3 WF 40/01

DRsp Nr. 2001/9599

Ehescheidung vor DDR-Beitritt - keine Umwandlung in Bruchteilseigentum

»Wurde die Ehe vor dem Beitritt geschieden tritt keine Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Bruchteilseigentum ein, denn nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB bleibt für diese Fälle das bisherige Recht (FGB/DDR) anwendbar.«

Normenkette:

EGBGB Art. 234 § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Denn die Antragstellerin kann nach ihrem gegenwärtigen und bislang unwidersprochenen Vorbringen die Verteilung des unbeweglichen bislang ungeteilten Eigentums gemäß § 13 Abs. 1 FGB nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 FGB beanspruchen.