OLG Naumburg - Beschluss vom 16.05.2001
3 UF 58/01
Normen:
BGB § 621e § 1618 S. 4 ; ZPO § 236 § 571 § 621e ; KostO § 131 § 30 ; FGG § 12 § 13a ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 21
OLGReport-Naumburg 2003, 21
Vorinstanzen:
AG Bernburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 72/00

Einbenennung des Kindes - Kindeswohl - gemeinsame Erörterung - schriftliche Anhörung

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 3 UF 58/01

DRsp Nr. 2001/11503

Einbenennung des Kindes - Kindeswohl - gemeinsame Erörterung - schriftliche Anhörung

»1. Eine Einbenennung ist nur zulässig, wenn dies zum Wohl des Kindes "erforderlich" ist; der Gesetzgeber hat mit dem KindRG diesen Maßstab bewusst gesetzt.2. Eine schriftliche Anhörung aller Beteiligten ist grundsätzlich nicht ausreichend, denn nur eine gemeinsame Erörterung unter Beteiligung des Jugendamtes ist geeignet, die Interessen aller Beteiligten und deren persönlichen Gesichtspunkte herauszufinden und möglicherweise eine einvernehmlich Lösung zu erreichen (im Anschluss an den 8. Senat in OLG-R 2001, 14-15 ).«

Normenkette:

BGB § 621e § 1618 S. 4 ; ZPO § 236 § 571 § 621e ; KostO § 131 § 30 ; FGG § 12 § 13a ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin des aus der geschiedenen Ehe mit dem Antragsgegner stammenden Kindes N. C. .

Die wieder verheiratete Antragstellerin begehrt die Namensänderung des Kindes und hat beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung zu ersetzen.