OLG Naumburg - Beschluss vom 28.03.2001
3 UF 26/01
Normen:
ZPO § 621 § 621e Abs. 1 ; BGB § 1618 S. 4 § 1618 § 1618 S. 3 ; KostO § 131 § 30 ; FGG § 13a ;
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 30.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 255/00

Einbenennung minderjähriger Kinder - Kindeswohl

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 3 UF 26/01

DRsp Nr. 2001/9596

Einbenennung minderjähriger Kinder - Kindeswohl

»An die Einbenennung eines minderjährigen Kindes sind nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen.Es genügt nicht, dass die Einbennenung "dienlich" ist, vielmehr muss sie für das Wohl des Kindes "erforderlich" sein (vgl. OLG Naumburg in OLG-R 2000, 128).«

Normenkette:

ZPO § 621 § 621e Abs. 1 ; BGB § 1618 S. 4 § 1618 § 1618 S. 3 ; KostO § 131 § 30 ; FGG § 13a ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einwilligung des Beschwerdeführers zur Änderung des Namens des gemeinsamen Kindes Christian, geboren am 4.1.1989, auf den Namen H. ersetzt.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters erscheine geboten, weil Christian von Anfang an in die seit 10 Jahren bestehende neue Beziehung der Mutter einbezogen worden, aus dieser Beziehung eine Schwester hervorgegangen sei und er selbst die Namensänderung wolle. Mit dem Scheitern der erst kürzlich geschlossenen Ehe der Mutter sei angesichts der langjährigen Dauer dieser Beziehung nicht zu rechnen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Namensänderung ablehnt; der Sohn habe ihm gegenüber auch geäußert, dass er gern seinen bisherigen Namen beibehalten wolle.