OLG Koblenz - Urteil vom 28.11.2001
9 UF 291/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612a § 1612b ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1215
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 104/96

Einbeziehung des anzurechnenden Kindergeldanteils in die Dynamisierung des Tenors in einer Unterhaltssache; Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Berechnung des Unterhalts eines Umschülers

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 9 UF 291/01

DRsp Nr. 2008/23431

Einbeziehung des anzurechnenden Kindergeldanteils in die Dynamisierung des Tenors in einer Unterhaltssache; Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Berechnung des Unterhalts eines Umschülers

»1. Auch der anzurechnende Kindergeldanteil kann durch Bezugnahme auf die jeweilige gesetzliche Höhe und Angabe, um das wievielte Kind es sich handelt, in die Dynamisierung des Tenors einbezogen werden (§ 1612 und § 1612b BGB).2. § 1612a BGB gilt nur für künftigen Unterhalt, nicht für Unterhaltsrückstände. Zum leichteren Verständnis der Tenorierung erscheint es aber angebracht, den Kindesunterhalt in dynamisierter Form bereits ab der letzten Änderung der Regelbetragsverordnung oder der Kindergeldhöhe auszusprechen, die der urteilsbestimmenden mündlichen Verhandlung vorangegangen ist.3. Neben einer vollschichtigen Umschulungsmaßnahme ist im Rahmen gesteigerter Unterhaltspflicht eine Nebentätigkeit bis zu einem auf das Unterhaltsgeld anrechnungsfreien Betrag von 315 DM zumutbar.4. Einem Umschüler ist der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zuzubilligen. Wohnt der Unterhaltspflichtige mietfrei (hier bei seinen Eltern) kann gegenüber minderjährigen Kindern nur der um den hierein enthaltenen Mietanteil verkürzte Selbstbehalt angesetzt werden (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612a § 1612b ;