BGH - Beschluß vom 29.03.1995
XII ZB 156/92
Normen:
BGB § 1587a, § 1587f; FGG § 20 ; VAHRG § 10a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR VAHRG § 10a Nr. 18
FamRZ 1995, 1481
NJW-RR 1995, 961
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund der Wiedereinzahlung der sog. Heiratserstattung; Rechtsmittelbeschwer im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 29.03.1995 - Aktenzeichen XII ZB 156/92

DRsp Nr. 1997/492

Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund der Wiedereinzahlung der sog. Heiratserstattung; Rechtsmittelbeschwer im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

1. Zahlt die Ehefrau Pflichtbeiträge, die ihr im Wege der sogenannten Heiratserstattung nach der Eheschließung erstattet worden sind, wieder in die gesetzliche Rentenversicherung ein und wird hierdurch der Eintritt der Versicherung im Sinn des § 32 Abs. 4 AVG mit der Folge vorgelegt, daß die ersten Versicherungsjahre nicht mehr in die Ehezeit fallen, vermindert sich der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. 2. Der Beschwerdeführer ist durch die von ihm angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird. 3. Es besteht regelmäßig im Verfahren zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs kein rechtliches Interesse daran, festzustellen, in welcher Höhe eine verbleibende Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen einem späteren schuldrechtlichen Ausgleich unterliegt.

Normenkette:

BGB § 1587a, § 1587f; FGG § 20 ; VAHRG § 10a Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: