FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2004
14 K 2996/03 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 1608 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 752

Einkünfte; Einkommensgrenze; Kindergeld; Verheiratete Kinder; Mangelfall; Unterhaltspflicht; Minderung; Unterhaltsleistungen - Zur Berechnung der Einkommensgrenze i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei Heirat des Kindes im Ausbildungsjahr

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 14 K 2996/03 Kg

DRsp Nr. 2005/5396

Einkünfte; Einkommensgrenze; Kindergeld; Verheiratete Kinder; Mangelfall; Unterhaltspflicht; Minderung; Unterhaltsleistungen - Zur Berechnung der Einkommensgrenze i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG bei Heirat des Kindes im Ausbildungsjahr

1. Einkünfte, die ein Kind nach seiner Verheiratung erzielt, sind bei der Ermittlung der schädlichen Jahresgrenze wegen der fortbestehenden Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes einzubeziehen, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen müssen. 2. Eigene Unterhaltsleistungen des Kindes für dessen mittellosen Ehemann schmälern wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht der Verwandten das für die Jahresgrenze zu berücksichtigende Einkommen nicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; BGB § 1608 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Vater der am 24. August 1983 geborenen B..