FG Münster - Urteil vom 12.05.2004
1 K 842/03 G
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1459

Einkünftequalifikation eines Berufsbetreuers

FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 842/03 G

DRsp Nr. 2004/12261

Einkünftequalifikation eines Berufsbetreuers

Ein Berufsbetreuer ist gewerblich und nicht selbständig tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) als Berufsbetreuer gewerblich tätig ist.

Der Kl. erzielte als Berufsbetreuer in den Streitjahren 2000 bzw. 2001 Gewinne in Höhe von 77.594 DM bzw. 94.513 DM, die der Beklagte (Bekl.) als solche aus Gewerbebetrieb ansah. Gegen die insoweit ergangenen Gewerbesteuermessbetrags(GewStMb)-Bescheide vom 05.11.2002 erhob der Kl. erfolglos Einspruch. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.01.2003 führt der Bekl. unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25.08.1999 (1 K 472/98, EFG 1999, 1080) aus, nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass der Kl. weder eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeübt habe.

Mit Schreiben vom 12.02.2003 erhob der Kl. gegen die EE Klage. Er vertritt die Auffassung, er übe keine gewerbliche, sondern eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG aus und unterliege mit seinen Einkünften daher nicht der Gewerbesteuer.