OLG Naumburg - Beschluss vom 31.07.2001
8 WF 162/01
Normen:
FGG § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 615
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 146/01

Einstweilige Anordnung - Dringlichkeit - Nachholung der Anhörung - Beschwerde

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2001 - Aktenzeichen 8 WF 162/01

DRsp Nr. 2001/13730

Einstweilige Anordnung - Dringlichkeit - Nachholung der Anhörung - Beschwerde

»1. Wird wegen Dringlichkeit eine einstweilige Regelung ohne Anhörung der Beteiligten erlassen, ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen und dann von Amts wegen zu beurteilen, ob ggf. die einstweilige Regelung abzuändern ist.2. Wird gegen die einstweilige Anordnung Beschwerde eingelegt, ändert sich an der Rechtslage nichts. Über die Beschwerde kann das Gericht erst befinden (Abhilfe oder Nichtabhilfe), wenn die Anhörung nachgeholt wurde.«

Normenkette:

FGG § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

Auf Antrag des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.7.2001 den Kindern Adriana und Sebastian einen Pfleger bestellt und durch Beschluss vom gleichen Tag das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Gesundheitsvorsorge für alle zwei Kinder dem Jugendamt vorläufig übertragen. Auf beide Beschlüsse wird Bezug genommen. Um die Anhörung der Beteiligten nachzuholen und auch für die Hauptsache hat das Amtsgericht Termin bestimmt auf den 30. Juli 2001. Mit Schriftsatz vom 18.7.2001 haben die Eltern durch ihre Anwältin Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 19.7.2001 nicht abgeholfen hat. Am 25.7.2001 wurde der Anhörungstermin aufgehoben und der Vorgang dem Oberlandesgericht vorgelegt.