OLG Hamm - Beschluss vom 01.09.2005
6 WF 298/05
Normen:
SchpflG NRW § 6 Abs. 5 (a.F.) § 34 Abs. 3 § 101 ; FGG § 19 § 20 § 33 Abs. 2 § 50 ; ZPO § 621 g Satz 1 ; BGB § 1666 § 1666a ; AschulO NW § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 811/05

Einstweilige Anordnung gegen Eltern, die den Besuch der Grundschule durch ihre Kinder verhindern

OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 6 WF 298/05

DRsp Nr. 2005/17450

Einstweilige Anordnung gegen Eltern, die den Besuch der Grundschule durch ihre Kinder verhindern

1. Verhindern Eltern - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Schulleitung und nach Durchführung eines Bußgeldverfahrens und anschließender rechtskräftiger Verurteilung - aus religiösen Gründen, dass ihre Kinder am Unterricht in der öffentlichen Grundschule teilnehmen bzw. dort eingeschult werden, so ist das Familiengericht berechtigt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten zu entziehen sowie einen Pfleger zu bestellen. 2. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen eine Fremdunterbringung der Kinder, nämlich die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die die allgemeine Schulpflicht anerkennt und die Teilnahme der Kinder am Unterricht in einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule ermöglicht. 3. Die Vollstreckungsverfügung gem. § 33 Abs. 2 FGG war zulässig.

Normenkette:

SchpflG NRW § 6 Abs. 5 (a.F.) § 34 Abs. 3 § 101 ; FGG § 19 § 20 § 33 Abs. 2 § 50 ; ZPO § 621 g Satz 1 ; BGB § 1666 § 1666a ; AschulO NW § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.