Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 64 b Abs. 3 FGG, 620 c ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
Über das Rechtsmittel hat gemäß § 620 c ZPO in Verbindung mit § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. In den Verfahren, in denen das FGG hinsichtlich der sofortigen Beschwerde auf die Vorschriften der ZPO verweist, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der ZPO (Keidel/Kahl, freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, Vorbemerkung 24 zu §§ 19 - 30; Keidel/Sternal, § 22 Rn. 89 ff.). Die aufgrund der Verweisung in § 64 b Abs. 3 FGG statthafte sofortige Beschwerde nach § 620 c ZPO stellt eine sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO dar, für die gemäß § 568 S. 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (Feskorn, Die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856, 857).