SchlHOLG - Beschluss vom 16.06.2003
13 UF 94/03
Normen:
GewaltschutzG § 1 ; GewaltschutzG § 2 ; ZPO § 620c ; ZPO § 568 ; FGG § 64b Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 240
Vorinstanzen:
AG Elmshorn - Familiengericht - 41 F 59/03 - 02.06.2003,

Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

SchlHOLG, Beschluss vom 16.06.2003 - Aktenzeichen 13 UF 94/03

DRsp Nr. 2003/15108

Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz

»1. Über die sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz hat der Einzelrichter zu entscheiden. 2. Für einstweilige Anordnungen nach den Regelungen des § 1 II Ziff. 1,2, VI Gewaltschutzgesetz ist es unerheblich, welche Ursachen für die Verschlechterung der Beziehungen der zusammen wohnenden Personen und deren Auseinandersetzungen bestehen.«

Normenkette:

GewaltschutzG § 1 ; GewaltschutzG § 2 ; ZPO § 620c ; ZPO § 568 ; FGG § 64b Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 64 b Abs. 3 FGG, 620 c ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Über das Rechtsmittel hat gemäß § 620 c ZPO in Verbindung mit § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden. In den Verfahren, in denen das FGG hinsichtlich der sofortigen Beschwerde auf die Vorschriften der ZPO verweist, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der ZPO (Keidel/Kahl, freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, Vorbemerkung 24 zu §§ 19 - 30; Keidel/Sternal, § 22 Rn. 89 ff.). Die aufgrund der Verweisung in § 64 b Abs. 3 FGG statthafte sofortige Beschwerde nach § 620 c ZPO stellt eine sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO dar, für die gemäß § 568 S. 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (Feskorn, Die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856, 857).