BayObLG - Beschluss vom 16.11.2004
1Z BR 84/04
Normen:
PStG § 20 § 21 Abs. 1 ; PStV § 25 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 199
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7412/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen UR III 93, 94/03

Eintragung der Kindesmutter im Geburtenbuch bei zweifelhafter Identität - keine Eintragung des Kindesvaters ohne Ehenachweis oder Vaterschaftsanerkenntnis

BayObLG, Beschluss vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 84/04

DRsp Nr. 2005/72

Eintragung der Kindesmutter im Geburtenbuch bei zweifelhafter Identität - keine Eintragung des Kindesvaters ohne Ehenachweis oder Vaterschaftsanerkenntnis

»1. Ist die Identität der Mutter eines in Deutschland geborenen Kindes aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (hier: weißrussische oder ukrainische Asylbewerberin) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen, so können in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit einem klarstellenden Zusatz des Inhalts übernommen werden, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes ebenso wie die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter nicht festgestellt werden konnten.2. Eine Eintragung des Vaters im Geburtenbuch hat zu unterbleiben, solange die Rechtsstellung als Vater nicht nachgewiesen ist, weil weder eine Urkunde über die angebliche Heirat mit der Mutter noch ein Vaterschaftsanerkenntnis vorliegt.«

Normenkette:

PStG § 20 § 21 Abs. 1 ; PStV § 25 ;

Gründe:

I.