EGBGB Art. 220 Abs. 1, Art. 220 Abs. 4 S. 1, Art. 220 Abs. 4 S. 2, Art. 220 Abs. 4 S. 3,; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 110
FamRZ 1992, 1290
NJW-RR 1992, 1353
ZAR 1992, 132
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 168/91
AG Regensburg UR III 15/91 ,
Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch
BayObLG, Beschluss vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 22/92
DRsp Nr. 1996/3192
Eintragung des Familiennamens im Familienbuch und im Geburtenbuch
In das nach § 12 Abs. 1PStG im Anschluß an die Eheschließung angelegte Familienbuch werden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1PStG die nach der Eheschließung geführten Familiennamen eingetragen.Nach Art.220 Abs. 4 S. 1 EGBGB kann bei einer Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer, dessen Namensführung einem Recht unterliegt, das eine Bestimmung des Ehemannes im Sinne des § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB nicht zuläßt, der deutsche Ehegatte, der eine Erklärung nach Art. 10 Abs. 3EGBGB nicht abgegeben hat, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des anderen Ehegatten zu seinem Ehenamen bestimmen, wenn dadurch ein gemeinsamer Familienname zustande kommt. Nach Satz 2 der Bestimmung ist die Erklärung, wenn die Ehe im Inland geschlossen wurde, bei der Eheschließung abzugeben. Hat der ausländische Ehegatte zu diesem Zeitpunkt keinen ehefähigen Familiennamen, kann der deutsche Ehegatte analog Art. 220 Abs. 4 S. 1 und 3 die Erklärung nachträglich abgegeben.Ist vor dieser Erklärung ein eheliches Kind geboren worden, ist im Geburtenbuch nachträglich der neue Ehename einzutragen.
Normenkette:
EGBGB Art. 220 Abs. 1, Art. 220 Abs. 4 S. 1, Art. 220 Abs. 4 S. 2, Art. 220 Abs. 4 S. 3,; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Gründe
I.
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