I.
Die Antragsteller, die beide aus Kroatien stammen, wobei die Antragstellerin nach Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und der Antragsteller die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, gaben bei der Geburt ihres ehelichen Sohnes an, dass dessen Vorname "A" lauten solle. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung dieses alleinigen Vornamens ab und forderte die Hinzufügung eines weiteren geschlechtsspezifischen Vornamens.
Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 15. September 2003 den Antrag der Antragsteller auf Anweisung des Standesbeamten zur Eintragung des gewählten Vornamens zurück.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss auf und wies den Standesbeamten an, für das Kind im Geburtenbuch den Vornamen "A" einzutragen.
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