OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2004
20 W 92/04
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; PStG § 21 ; PStG § 45 ; PStG § 48 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/9 T 658/03 - 13.02.2004,
AG Frankfurt - 43 UR III LUC 96/03,

Eintragung des kroatischen Vornamens Luca in das deutsche Geburtenbuch bei Hinweis auf das Herkunftsland auch ohne weiteren männlichen Vornahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 92/04

DRsp Nr. 2004/13220

Eintragung des kroatischen Vornamens "Luca" in das deutsche Geburtenbuch bei Hinweis auf das Herkunftsland auch ohne weiteren männlichen Vornahmen

»Der in Kroatien übliche Vorname "Luca" kann bei Anwendung deutschen Namensrechts im Geburtenbuch für einen Jungen auch ohne Beifügung eines weiteren nach deutschem Sprachempfinden männlichen Vornamens eingetragen werden, wenn er im Zusammenhang mit dem Familiennamen auf das Herkunftsland hindeutet.«

Normenkette:

EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2 ; EGBGB Art. 10 Abs. 1 ; PStG § 21 ; PStG § 45 ; PStG § 48 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller, die beide aus Kroatien stammen, wobei die Antragstellerin nach Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und der Antragsteller die kroatische Staatsangehörigkeit besitzt, gaben bei der Geburt ihres ehelichen Sohnes an, dass dessen Vorname "A" lauten solle. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung dieses alleinigen Vornamens ab und forderte die Hinzufügung eines weiteren geschlechtsspezifischen Vornamens.

Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 15. September 2003 den Antrag der Antragsteller auf Anweisung des Standesbeamten zur Eintragung des gewählten Vornamens zurück.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hob das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss auf und wies den Standesbeamten an, für das Kind im Geburtenbuch den Vornamen "A" einzutragen.