BayObLG - Beschluss vom 09.11.2004
1Z BR 79/04
Normen:
PStG § 21 § 29 § 45 § 49 § 60 ; PStV § 25 ; BGB § 1592 Nr. 2 § 1594 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2004 Nr. 61
BayObLGZ 2004, 326
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8954/03
AG Nürnberg, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 267/02

Eintragung eines die Vaterschaft anerkennenden äthiopischen Asylbewerbers im Geburtenbuch trotz zweifelhafter Identität

BayObLG, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 79/04

DRsp Nr. 2005/71

Eintragung eines die Vaterschaft anerkennenden äthiopischen Asylbewerbers im Geburtenbuch trotz zweifelhafter Identität

»Liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vor, kann der Anerkennende als Vater im Geburtenbuch eingetragen werden, auch wenn seine Identität aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (hier: äthiopischer Asylbewerber) nicht durch eine Personenstandsurkunde oder andere öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, insbesondere sein Name nicht feststeht. Dass die Identität des Einzutragenden nicht nachgewiesen ist, ist bei der Eintragung durch einen klarstellenden Zusatz kenntlich zu machen.«

Normenkette:

PStG § 21 § 29 § 45 § 49 § 60 ; PStV § 25 ; BGB § 1592 Nr. 2 § 1594 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2 hat am 19.8.2000 einen Knaben zur Welt gebracht. Der Beteiligte zu 1 hat die Vaterschaft anerkannt, die Beteiligte zu 2 hat der Anerkennung zugestimmt. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie sind als Asylbewerber ohne Personalpapiere nach Deutschland eingereist. Sie haben die Geburt des Kindes am 28.8.2000 beim Standesamt angezeigt und dabei ihre Personalien entsprechend der ihnen von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung angegeben; Geburtsurkunden oder Ausweispapiere konnten sie nicht vorlegen.