FG Münster - Urteil vom 12.05.2004
1 K 4663/03 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Einverständnis in einen veränderten Daueraufenthalt

FG Münster, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 1 K 4663/03 Kg

DRsp Nr. 2004/12259

Einverständnis in einen veränderten Daueraufenthalt

Ein neues Obhutsverhältnis wird auch dann begründet, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils in den veränderten Daueraufenthalt erst im Nachhinein erteilt wird.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 07.04.2003 hob der Beklagte (Bekl.) den die Tochter W (geboren am 14.07.1993) betreffenden Kindergeldbescheid gegenüber der Klägerin (Klin.) auf und forderte für März 2003 gezahltes Kindergeld in Höhe von 154 Euro zurück.

W lebte im Haushalt der Klin. Am 28.02.2003 kam sie im Rahmen der Besuchsregelung zu ihrem Vater, dem Beigeladenen. Verabredet war, dass sie am 01.03.2003 zu ihrer Mutter zurückkehren sollte. Am 01.03.2003 rief der Beigeladene bei der Klin. an und teilte ihr mit, W würde nicht mehr zurückkehren. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht/Familiengericht ... (Az.: 33 F 109/03, 33 F 110/03, 33 F 111/03) am 10.03.2003 verständigten sich die Eltern darauf, dass W bis Pfingsten ihren Lebensmittelpunkt beim Beigeladenen haben sollte. Seither lebt das Kind im Haushalt des Vaters.